Allgemeine Geschäftsbedinungen der

ESTB GmbH
Am Großen Teich 12
58640 Iserlohn
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1. Geltung der AGB

Allen Angeboten, Vereinbarungen, Verträgen und vertraglichen Beziehungen liegen ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ESTB GmbH (Auftragnehmer) zu Grunde. Sie gelten durch die Auftragserteilung oder die Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. Dazu gehört auch die Einsichtnahme der auf der Homepage hinterlegten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Jegliche Abweichung von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann verbindlich, wenn sie der Auftragnehmer schriftlich anerkannt hat.

 

2. Vertragsabschluss

Angebote bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 126b BGB). Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer in entsprechender Form bestätigt wurde. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen oder der elektronischen Bestätigung.

 

3. Vorauszahlung, Sicherheiten

Werden dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, kann er die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung abhängig machen oder eine entsprechende Sicherheit verlangen.

 

4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferzeit

Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk Auftragnehmer (EXW).

Jede Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder wenn sie dem Auftraggeber zum Zwecke der Abholung übergeben wird.

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung. Mit der rechtzeitigen Anzeige der Versandbereitschaft gilt sie als eingehalten, wenn dem Auftragnehmer die Absendung ohne sein Verschulden unmöglich ist. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit mit der Bestätigung dieser Änderung.

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei den Lieferanten des Auftragnehmers eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer, den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit ihm zustehenden Forderungen vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzufordern; der Auftraggeber ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit erforderlichenfalls Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Obsiegt der Auftragnehmer im Klageverfahren und ist der der Dritte nicht in der Lage, dem Auftragnehmer die ihm entstandenen Verfahrenskosten sowie seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Aufragnehmer entstandenen Ausfall.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Auftraggeber weiterhin ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

6. Zahlung, Verzug

Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen, wenn kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Maßgeblich für den Tag der Zahlung ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Andere Zahlungsmittel als Bargeld und Überweisungen werden nur unter dem Vorbehalt der Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers angenommen. Maßgeblich für die Erfüllung ist der Tag der Gutschrift. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtlichen Verzugsschaden zu ersetzen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 6 %-Punkten über dem Basiszinssatz.

 

7. Untersuchungspflicht, Mängelrügen

Die gelieferten Waren sind von dem Auftraggeber unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.

Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

 

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden.

Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren oder aber seine Ansprüche

 

9. Erstmuster

Bestellungen zur Erstbemusterung müssen als solche gekennzeichnet sein und werden nur dann gesondert behandelt. Erstmuster werden mit einem Bericht versendet. Weitere Bearbeitungen erfolgen erst nach Erhalt einer Rückmeldung auf unseren Erstmusterprüfbericht.

 

10. Vertragsänderungen

Änderungen des Vertrags oder seine Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Eine Vereinbarung, die das Textformerfordernis aufhebt, bedarf ebenfalls der Textform.

 

11.  Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt in allen seinen Bestandteilen dem deutschen Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers sollen zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zuständig sein.